Schlüsselbegriff: Ermessensspielraum

Rechtlicher Handlungsspielraum, den eine Behörde bei der Anwendung von Gesetzen und Vorschriften hat. Im Kontext des Bauens im Bestand bedeutet dies, dass die zuständige Behörde in bestimmten Fällen nicht strikt nach festgelegten Regeln entscheiden muss, sondern verschiedene Optionen abwägen und eine sachgerechte Entscheidung treffen kann.

Passende Fragen und Antworten

Welche Bestimmungen hinsichtlich Barrierefreiheit gelten bei einem Eingriff in den Bestand, sofern die Beseitigung baulicher Hindernisse erforderlich ist?

Die konkreten Bestimmungen sind kantonal geregelt, in der Regel mit Bezug auf die Norm SIA 500. Sie kommen beim Erreichen der Mindestanzahl Wohnungen beziehungsweise Arbeitsplätze und innerhalb der Verhältnismässigkeit zur Anwendung. Bei gegebenen Erschwernissen im Bestand bietet die Norm SIA 500 mit den als «bedingt zulässig» bezeichneten Lösungen einen Spielraum für begründete Ausnahmen von den Regelvorgaben. Die Beurteilung der ausreichenden Erfüllung liegt im Ermessen der bewilligenden Behörde.

Müssen bei einem Umbau alle baurechtlich und technisch realisierbaren Anpassungen zugunsten der Barrierefreiheit umgesetzt werden?

Es dürfen seitens Behörden nur verhältnismässige Anpassungen zur Beseitigung von baulichen Hindernissen verlangt werden. Als verhältnismässig gelten gemäss Art. 12 BehiG Massnahmen, deren Kosten maximal 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise 20 % der Renovationskosten betragen; relevant ist der tiefere Wert.