Bei baulichen Veränderungen im Bestand können diesbezüglich keine Abweichungen/Erleichterungen geltend gemacht werden.
Beispiel aus der Bewilligungspraxis der Stadt Zürich: Die in der Regel im Bestand zulässige Abweichung von ±15% der erforderlichen Geländerhöhe ist im Falle von Veränderungen direkt angrenzender Bauelemente (zum Beispiel Ersatz Bodenaufbau) explizit ausgeschlossen. In diesem Fall gelten die Anforderungen an neue Schutzelemente. (Siehe Merkblatt Absturzsicherungen im Hochbau, Stadt Zürich.)
Weitere Informationen:
Das Merkblatt bezieht sich auf die Bewilligungspraxis der Stadt Zürich (öffentliches Recht). Hinsichtlich der Werkeigentümerhaftung (Obligationenrecht) besteht keine abschliessende Klärung. Grundsätzlich sind hierfür die «Regeln der Baukunst» massgebend entsprechend der einschlägigen Fachnorm SIA 358:2010.
Quelle: Stadt Zürich, Merkblatt Absturzsicherungen im Hochbau (Geländer, Brüstungen, Handläufe), Richtlinie vom 1. Januar 2024