In einer Wohnung an einer lärmigen Strasse werden die Immissionsgrenzwerte überschritten. Darf die Nutzung nach der Sanierung unverändert belassen werden?

Bauvorhaben werden nur auf die geltenden Vorschriften bezüglich Lärm geprüft, wenn neue oder wesentlich veränderte Gebäudeteile mit lärmempfindlichen Räumen entstehen. Das Vorgehen für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten regelt Art. 31 der Lärmschutz-Verordnung (LSV). Werden im Rahmen einer Sanierung neue Bauteile eingebaut, so sind deren Schalldämmmasse entsprechend der Immissionswerte zu dimensionieren.

Bei Überschreitungen des Alarmwerts liegen Verantwortung und Handlungszwang bei den Behörden. Massnahmen sind an der Quelle umzusetzen.

Weitere Informationen:

Als wesentliche Änderung bestehender Bauten gilt, wenn neue lärmempfindliche Räume geschaffen werden oder bestehende lärmempfindliche Räume einer Nutzung mit höherer Lärmempfindlichkeit zugeführt werden, wenn Räume neu zu Wohnzwecken genutzt werden oder die Fläche bestehender lärmempfindlicher Räume erheblich vergrössert wird. Als wesentliche Änderung gilt aber auch, wenn bauliche Eingriffe wie zum Beispiel eine Auskernung eines Gebäudes eine lärmtechnisch günstigere Raumanordnung zulässt. Weiter kann als wesentliche Änderung gelten, wenn durch bauliche Massnahmen neu zusätzliche Lärmschutz­­massnahmen zur IGW-Einhaltung möglich sind.

Quelle: SIA 181:2020 – https://www.bauen-im-laerm.ch/bauvorhaben/laermrelevante-bauvorhaben | https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1987/338_338_338/de

Zuletzt geändert am: 16. März 2026

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