Grundsätzlich müssen die Dämmungen von Leitungen nach wesentlichen Umbauten denselben Anforderungen wie neue Installationen entsprechen. Einzelne kantonale Wärmedämmvorschriften führen die Zumutbarkeit als Kriterum auf.
MUKEn 2025, Art. 1.19: «In begründeten Fällen […] sowie bei Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerungen können die Dämmstärken reduziert werden.»
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Quelle: MuKEn 2025, Art. 1.19