Müssen Geländerhöhen angepasst werden, wenn am Gebäude bloss Unterhaltsarbeiten vorgenommen werden?

Weicht der Bestand von der aktuellen Norm SIA 358:2010 ab, muss nicht zwingend eine Gefährdung vorliegen (vergleiche Dokumentation D 0158 Geländer und Brüstungen – Aspekte zur Anwendung der Norm SIA 358). Wichen die Schutzelemente aber bereits zum Zeitpunkt der Erstellung von der damals gültigen Norm respektive Empfehlung ab (SIA 358:1978) und lässt sich in den Bauwerksakten keine nachvollziehbare Begründung finden, dürften die Gerichte bei einem Ereignisfall ungeachtet der tatsächlichen Gefährdung oder eines allfälligen Fehlverhaltens die Eigentümerschaft belangen. Grundsätzlich ist die Eigentümerschaft nach OR Art. 58 verpflichtet sicherzustellen, dass Dritte bei der Benutzung keinen Schaden nehmen können (Werkeigentümerhaftung).

Weitere Informationen:

Zählen unbeaufsichtige Kinder (Gefährdungsbild 1) im Normalfall nicht zu den Nutzenden, sind die Anforderungen an die geometrische Ausbildung geringer (vergleiche SIA 358:210, Art. 1.3.3 und 3.2.1).

Quelle: –

Zuletzt geändert am: 16. März 2026

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