Wenn der Ersatz des Bodenbelages bei gleichbleibender Nutzung zu keiner Verschlechterung führt, also wenn zum Beispiel kein weicher Belag durch einen harten Belag ersetzt wird, muss keine Anpassung vorgenommen werden, auch wenn der Schallschutz des Gesamtaufbaus ungenügend ist.
Weitere Informationen:
Quelle: SIA 181:2020 – Schallschutz im Hochbau, Art. 1.1.1.3 Umbauten