Muss bei einer Fassadensanierung in jedem Fall die Gebäudehülle gedämmt werden?

Ein Bauteil muss energetisch ertüchtigt werden, wenn es vom Umbau betroffen ist. Das gilt, wenn an einem Bauteil im Zuge des Umbaus mehr als blosse Reparatur- und Unterhaltsarbeiten (wie zum Beispiel Reinigung, Anstrichserneuerung, Reparatur Aussenputz) vorgenommen werden. Wird zum Beispiel der Aussenputz vollflächig ersetzt, gelten diese Gebäudehüllenpartien als «vom Umbau betroffen». Fenster werden beim Einzelbauteilnachweis nach SIA 380/1 separat betrachtet und sind nicht an den energetischen Zustand der opaken Fassade geknüpft.

Weitere Informationen:

Kantonale Energie- und Wärmedämmvorschriften zum Vollzug sind zu berücksichtigen.

Quelle: EnDK Vollzugshilfe EN-102 (Basis: Norm SIA 380/1:2016 – Heizwärmebedarf), Abschnitt 4 «Abgrenzung Umbau/Umnutzung zu Neubau», Definition «Vom Umbau betroffene Bauteile»

Zuletzt geändert am: 16. März 2026

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