Müssen bei einem Umbau alle baurechtlich und technisch realisierbaren Anpassungen zugunsten der Barrierefreiheit umgesetzt werden?
Es dürfen seitens Behörden nur verhältnismässige Anpassungen zur Beseitigung von baulichen Hindernissen verlangt werden. Als verhältnismässig gelten gemäss Art. 12 BehiG Massnahmen, deren Kosten maximal 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise 20 % der Renovationskosten betragen; relevant ist der tiefere Wert.
Die Kosten für den Einbau eines Lifts in ein Wohnhaus gelten als unverhältnismässig. Müssen dennoch Anpassungen vorgenommen werden, wie zum Beispiel Türverbreiterungen?
In den Normen und Gesetzen gibt es keine konkreten Aussagen dazu. Die vorgeschlagene Lösung ist von den Planenden zu begründen und ihre Akzeptanz liegt im Ermessensspielraum der bewilligenden Behörde respektive der zuständigen Beratungsstelle.