Schlüsselbegriff: BehiV

Die Behindertengleichstellungsverordnung konkretisiert die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG). Link

Passende Fragen und Antworten

Muss bei jedem baulichen Eingriff im Bestand eine Prüfung der Barrierefreiheit stattfinden?

Erst bei der Notwendigkeit einer Baubewilligung besteht die Pflicht zur Prüfung und Beseitigung baulicher Hindernisse. Gemäss Art. 3 BehiG sind davon Gebäude betroffen, die mehr als 8 Wohnungen beziehungsweise mehr als 50 Arbeitsplätze aufweisen. Manche Kantone legen tiefere Mindestzahlen fest.

Müssen bei einem Umbau alle baurechtlich und technisch realisierbaren Anpassungen zugunsten der Barrierefreiheit umgesetzt werden?

Es dürfen seitens Behörden nur verhältnismässige Anpassungen zur Beseitigung von baulichen Hindernissen verlangt werden. Als verhältnismässig gelten gemäss Art. 12 BehiG Massnahmen, deren Kosten maximal 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise 20 % der Renovationskosten betragen; relevant ist der tiefere Wert.