Muss bei jedem baulichen Eingriff im Bestand eine Prüfung der Barrierefreiheit stattfinden?

Erst bei der Notwendigkeit einer Baubewilligung besteht die Pflicht zur Prüfung und Beseitigung baulicher Hindernisse. Gemäss Art. 3 BehiG sind davon Gebäude betroffen, die mehr als 8 Wohnungen beziehungsweise mehr als 50 Arbeitsplätze aufweisen. Manche Kantone legen tiefere Mindestzahlen fest.

Weitere Informationen:

Im Kanton Bern beispielsweise müssen Gebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten barrierefrei zugänglich und nutzbar sein (Art. 22 Baugesetz Kanton Bern).

Quelle: Art. 3 BehiG | Art. 2 lit. a BehiV

Zuletzt geändert am: 16. März 2026

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