Erst bei der Notwendigkeit einer Baubewilligung besteht die Pflicht zur Prüfung und Beseitigung baulicher Hindernisse. Gemäss Art. 3 BehiG sind davon Gebäude betroffen, die mehr als 8 Wohnungen beziehungsweise mehr als 50 Arbeitsplätze aufweisen. Manche Kantone legen tiefere Mindestzahlen fest.
Weitere Informationen:
Im Kanton Bern beispielsweise müssen Gebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten barrierefrei zugänglich und nutzbar sein (Art. 22 Baugesetz Kanton Bern).
Quelle: Art. 3 BehiG | Art. 2 lit. a BehiV