Schlüsselbegriff: Barrierefreiheit

Passende Fragen und Antworten

Muss bei jedem baulichen Eingriff im Bestand eine Prüfung der Barrierefreiheit stattfinden?

Erst bei der Notwendigkeit einer Baubewilligung besteht die Pflicht zur Prüfung und Beseitigung baulicher Hindernisse. Gemäss Art. 3 BehiG sind davon Gebäude betroffen, die mehr als 8 Wohnungen beziehungsweise mehr als 50 Arbeitsplätze aufweisen. Manche Kantone legen tiefere Mindestzahlen fest.

Welche Bestimmungen hinsichtlich Barrierefreiheit gelten bei einem Eingriff in den Bestand, sofern die Beseitigung baulicher Hindernisse erforderlich ist?

Die konkreten Bestimmungen sind kantonal geregelt, in der Regel mit Bezug auf die Norm SIA 500. Sie kommen beim Erreichen der Mindestanzahl Wohnungen beziehungsweise Arbeitsplätze und innerhalb der Verhältnismässigkeit zur Anwendung. Bei gegebenen Erschwernissen im Bestand bietet die Norm SIA 500 mit den als «bedingt zulässig» bezeichneten Lösungen einen Spielraum für begründete Ausnahmen von den Regelvorgaben. Die Beurteilung der ausreichenden Erfüllung liegt im Ermessen der bewilligenden Behörde.

Müssen bei einem Umbau alle baurechtlich und technisch realisierbaren Anpassungen zugunsten der Barrierefreiheit umgesetzt werden?

Es dürfen seitens Behörden nur verhältnismässige Anpassungen zur Beseitigung von baulichen Hindernissen verlangt werden. Als verhältnismässig gelten gemäss Art. 12 BehiG Massnahmen, deren Kosten maximal 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise 20 % der Renovationskosten betragen; relevant ist der tiefere Wert.

Die Kosten für den Einbau eines Lifts in ein Wohnhaus gelten als unverhältnismässig. Müssen dennoch Anpassungen vorgenommen werden, wie zum Beispiel Türverbreiterungen?

In den Normen und Gesetzen gibt es keine konkreten Aussagen dazu. Die vorgeschlagene Lösung ist von den Planenden zu begründen und ihre Akzeptanz liegt im Ermessensspielraum der bewilligenden Behörde respektive der zuständigen Beratungsstelle.