Wenn der Ersatz des Bodenbelages bei gleichbleibender Nutzung zu keiner Verschlechterung führt, also wenn zum Beispiel kein weicher Belag durch einen harten Belag ersetzt wird, muss keine Anpassung vorgenommen werden, auch wenn der Schallschutz des Gesamtaufbaus ungenügend ist.
Bei baulichen Veränderungen im Bestand können diesbezüglich keine Abweichungen/Erleichterungen geltend gemacht werden.
Beispiel aus der Bewilligungspraxis der Stadt Zürich: Die in der Regel im Bestand zulässige Abweichung von ± 15 % der erforderlichen Geländerhöhe ist im Falle von Veränderungen direkt angrenzender Bauelemente (zum Beispiel Ersatz Bodenaufbau) explizit ausgeschlossen. In diesem Fall gelten die Anforderungen an neue Schutzelemente. (Siehe Merkblatt Absturzsicherungen im Hochbau, Stadt Zürich.)