Für Wohnbauten konventioneller Bauart (freistehend, bis zweigeschossig), die keine gravierenden Schwachstellen aufweisen (wie beispielsweise fehlende Tragwände in eine Richtung), ist in der Regel eine ausreichende Erdbebensicherheit vorhanden; eine Überprüfung der Erdbebensicherheit ist nicht notwendig.
Für bestehende Gebäude gelten nicht die gleichen Anforderungen wie für Neubauten. Es darf vom Zielwert der Erdbebensicherheit an Neubauten abgewichen werden, sofern die Kosten für die Erdbebenertüchtigung nicht verhältnismässig sind. Die Norm SIA 269/8 beschreibt das Vorgehen zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit (Nachweisverfahren, Emittlung Verhältnismässigkeit, etc.). Für bestehende Gebäude gelten jedoch Mindestanforderungen, die je nach Nutzung bei 25 % beziehungsweise 40 % der Anforderungen an Neubauten entsprechen.
Das Baurecht ist Sache der Kantone. In den meisten Kantonen gibt es für Baugesuche von privaten Bauherrschaften und für entsprechende Baubewilligungen keine expliziten Auflagen und auch keine baurechtlichen Kontrollen bezüglich der Erdbebensicherheit. Das gilt sowohl für Neu- als auch für Umbauten, wobei es Ausnahmen gibt (zum Beispiel die Kantone Wallis und Basel-Stadt).