Schlüsselbegriff: LSV

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In einer Wohnung an einer lärmigen Strasse werden die Immissionsgrenzwerte überschritten. Darf die Nutzung nach der Sanierung unverändert belassen werden?

Bauvorhaben werden nur auf die geltenden Vorschriften bezüglich Lärm geprüft, wenn neue oder wesentlich veränderte Gebäudeteile mit lärmempfindlichen Räumen entstehen. Das Vorgehen für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten regelt Art. 31 der Lärmschutz-Verordnung (LSV). Werden im Rahmen einer Sanierung neue Bauteile eingebaut, so sind deren Schalldämmmasse entsprechend der Immissionswerte zu dimensionieren.

Bei Überschreitungen des Alarmwerts liegen Verantwortung und Handlungszwang bei den Behörden. Massnahmen sind an der Quelle umzusetzen.