Ist eine verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechung auch bei Umbauten zwingend?
Bei wesentlichen Erneuerungen ab 5 Nutzungseinheiten gilt grundsätzlich eine Ausrüstungspflicht gemäss MuKEn EN-113 und den kantonalen Energiegesetzen.
Ausnahmen gemäss der Vollzugshilfe EN-113 gelten für eine Wärmeerzeugerleistung < 20W/m² (inkl. BWW).
Bei der Umsetzung der Vollzugshilfe EN-113 gibt es in den kantonalen Gesetzgebungen Abweichungen, die standortabhängig zu berücksichtigen sind.