Ist eine verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechung auch bei Umbauten zwingend?

Bei wesentlichen Erneuerungen ab 5 Nutzungseinheiten gilt grundsätzlich eine Ausrüstungspflicht gemäss MuKEn EN-113 und den kantonalen Energiegesetzen.
Ausnahmen gemäss der Vollzugshilfe EN-113 gelten für eine Wärmeerzeugerleistung < 20W/m² (inkl. BWW).

Bei der Umsetzung der Vollzugshilfe EN-113 gibt es in den kantonalen Gesetzgebungen Abweichungen, die standortabhängig zu berücksichtigen sind.

Weitere Informationen:

Im Kanton Zürich beispielsweise sind weitere Ausnahmen möglich bei besonderen Verhältnissen, zum Beispiel wenn der Minergie-Standard erfüllt wird oder bei Flächenheizungen (tvl < 30°C).

Quelle:
Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung, Verordnung aus dem Energiegesetz
Vollzugshilfe EN-113
KtZH BBV I Abs 42 a
KtZH BBV I Abs 49
www.endk.ch

Zuletzt geändert am: 16. März 2026

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