Muss eine Heizung, die mit fossilem Brennstoff oder Strom betrieben wird, bei einer Gebäudesanierung/-erweiterung ersetzt werden?

Bei einer Sanierung der Gebäudehülle muss nicht gleichzeitig das Heizsystem ersetzt werden. Bei Gebäudeerweiterungen sind die zu ergreifenden Massnahmen am Heizsystem von der Dimension der Erweiterung abhängig.

Weitere Informationen:

Kleinere Erweiterungen gemäss der MuKEn-Vollzugshilfe EN-101 lösen keine unmittelbare Ersatzpflicht für die bestehende fossile oder strombetriebene Heizung aus. Voraussetzung für eine sogenannte Bagatell-Erweiterung ist, dass die neu geschaffene Energiebezugsfläche (EBF) weniger als 50 m² beträgt oder maximal 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudes und nicht mehr als 1000 m². Gilt die Erweiterung nicht als Bagatell-Erweiterung, wird sie wie ein Neubau behandelt. Dann muss das Gebäude so konzipiert und ausgestattet werden, dass der Bedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung «nahe bei Null» liegt.

Es sind die kantonalen Energie- und Wärmedämmvorschriften zum Vollzug sind zu berücksichtigen.

Quelle: –

Zuletzt geändert am: 16. März 2026

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