Weicht der Bestand von der aktuellen Norm SIA 358:2010 ab, muss nicht zwingend eine Gefährdung vorliegen (vergleiche Dokumentation D 0158 Geländer und Brüstungen – Aspekte zur Anwendung der Norm SIA 358). Wichen die Schutzelemente aber bereits zum Zeitpunkt der Erstellung von der damals gültigen Norm respektive Empfehlung ab (SIA 358:1978) und lässt sich in den Bauwerksakten keine nachvollziehbare Begründung finden, dürften die Gerichte bei einem Ereignisfall ungeachtet der tatsächlichen Gefährdung oder eines allfälligen Fehlverhaltens die Eigentümerschaft belangen. Grundsätzlich ist die Eigentümerschaft nach OR Art. 58 verpflichtet sicherzustellen, dass Dritte bei der Benutzung keinen Schaden nehmen können (Werkeigentümerhaftung).
Führt die Sanierung zu keiner Minderung der Absturzsicherheit, muss dargelegt werden, warum die vollständige Einhaltung der Norm nicht möglich oder nicht verhältnismässig ist, beispielsweise aufgrund baulicher Gegebenheiten beim Bestand, Denkmalschutz oder unverhältnismässiger Kosten. In diesem Fall ist aufzuzeigen, wie trotz der Abweichung von der Norm ein gleichwertiges Schutzniveau hinsichtlich Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit erreicht werden kann. Dazu können technische Gutachten, alternative Lösungen oder zusätzliche Schutzmassnahmen dienen.
Bei baulichen Veränderungen im Bestand können diesbezüglich keine Abweichungen/Erleichterungen geltend gemacht werden.
Beispiel aus der Bewilligungspraxis der Stadt Zürich: Die in der Regel im Bestand zulässige Abweichung von ± 15 % der erforderlichen Geländerhöhe ist im Falle von Veränderungen direkt angrenzender Bauelemente (zum Beispiel Ersatz Bodenaufbau) explizit ausgeschlossen. In diesem Fall gelten die Anforderungen an neue Schutzelemente. (Siehe Merkblatt Absturzsicherungen im Hochbau, Stadt Zürich.)