Darf im Rahmen von Umbauten, bei denen eine Nutzungsänderung vorliegt, die vorgeschriebene minimale lichte Raumhöhe unterschritten werden?
Bei Nutzungsänderungen oder neubauartigen Veränderungen gelten dieselben gesetzlichen Anforderungen an die Raumhöhe wie bei Neubauten. Eine reguläre Praxis von Erleichterungen für Bestandesbauten gibt es aktuell nicht. Für Räume, die nicht dem Wohnen dienen (zum Beispiel Badezimmer, Abstellräume) gilt die minimale lichte Raumhöhe nicht.
Darf im Rahmen von Umbauten, bei denen keine Nutzungsänderung vorliegt, die vorgeschriebene minimale lichte Raumhöhe unterschritten werden?
Im Rahmen der Besitzstandsgarantie dürfen bestehende Bauten saniert und umgebaut werden, auch wenn sie nicht den aktuelll geltenden Vorgaben entsprechen.