Darf im Rahmen von Umbauten, bei denen eine Nutzungsänderung vorliegt, die vorgeschriebene minimale lichte Raumhöhe unterschritten werden?

Bei Nutzungsänderungen oder neubauartigen Veränderungen gelten dieselben gesetzlichen Anforderungen an die Raumhöhe wie bei Neubauten. Eine reguläre Praxis von Erleichterungen für Bestandesbauten gibt es aktuell nicht. Für Räume, die nicht dem Wohnen dienen (zum Beispiel Badezimmer, Abstellräume) gilt die minimale lichte Raumhöhe nicht.

Weitere Informationen:

Die einzuhaltende minimale lichte Höhe von Wohnräumen variiert je nach Kanton. Sie gilt beispielsweise im Kanton Zürich gemäss Vorgabe des Planungs- und Baugesetzes (PBG), sofern die kommunale Bauordnung keine abweichenden Anforderungen festlegt.
Falls die Raumhöhe nur in Teilbereichen unterschritten wird, besteht allenfalls die Möglichkeit, mit einer entsprechenden Anordnung der Nebenräume darauf zu reagieren.
In historischen Kernzonen gelten häufig geringere Minimalhöhen. Im Einzelfall ist eine Ausnahmebewilligung zu prüfen.
Für Arbeitsräume gelten die Vorgaben des Arbeitsgesetzes (ArG Verordnung 4).

Quelle: Kantonale Planungs- und Baugesetze; kommunale Bauordnung, Arbeitsgesetz (ArG) Verordnung 4

Zuletzt geändert am: 16. März 2026

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