Gemäss der schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften der VKF müssen bestehende Bauten und Anlagen an die aktuell geltenden Brandschutzanforderungen angepasst werden, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden. Zudem müssen bestehende Bauten ertüchtigt werden, wenn die Gefahr für Personen besonders gross ist, unabhängig weiterer baulicher Eingriffe.
Dabei gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Es liegt im Ermessensspielraum der zuständigen feuerpolizeilichen Behörde, abzuwägen, in welcher Art und in welchem Umfang Anpassungen des baulichen und betrieblichen Brandschutzes notwendig sind. Bereiche oder Teile des Gebäudes, die nicht vom Umbau oder einer Umnutzung betroffen sind, müssen gegebenenfalls nicht angepasst werden – sofern keine zusätzliche Gefährdung entsteht.
Ja, sofern die Schutzziele für das Einzelobjekt mit anderen Massnahmen gleichwertig erreicht werden können. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Brandschutzbehörde.
Für die Beurteilung von Brandgefahr, Brandrisiko oder konzeptionellen Ansätzen sind Nachweisverfahren zulässig.
Bei Nutzungsänderungen oder neubauartigen Veränderungen gelten dieselben gesetzlichen Anforderungen an die Raumhöhe wie bei Neubauten. Eine reguläre Praxis von Erleichterungen für Bestandesbauten gibt es aktuell nicht. Für Räume, die nicht dem Wohnen dienen (zum Beispiel Badezimmer, Abstellräume) gilt die minimale lichte Raumhöhe nicht.
Im Rahmen der Besitzstandsgarantie dürfen bestehende Bauten saniert und umgebaut werden, auch wenn sie nicht den aktuelll geltenden Vorgaben entsprechen.
Ja. Mithilfe eines Mobilitäskonzepts kann der Normbedarf der erforderlichen Anzahl Parkplätze reduziert werden.
Ein Mobilitätskonzept kann im Rahmen von Sonderbauvorschriften oder einer Gestaltungsplanpflicht vorgeschrieben sein. Es kann aber auch freiwillig erstellt werden, zum Beispiel im Rahmen der Umnutzung oder des Umbaus von Bestandsobjekten. Mobilitätskonzepte sind Planungsinstrumente und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einzureichen.
Gesetzlich verbindlich sind die Vorgaben der kommunalen Bauordnung, sofern diese Vorgaben zur Geometrie von Parkieranlagen definiert. Falls die Bauordnung auf die VSS-Normen verweist, gelten diese in der betreffenden Gemeinde rechtsverbindlich. Mögliche Abweichungen von den Normen oder der Bauordnung können begründet werden mittels Nachweis der Befahrbarkeit mithilfe von Schleppkurven (gegebenenfalls unter Beizug eines Verkehrsplanungsbüros).