Führt die Sanierung zu keiner Minderung der Absturzsicherheit, muss dargelegt werden, warum die vollständige Einhaltung der Norm nicht möglich oder nicht verhältnismässig ist, beispielsweise aufgrund baulicher Gegebenheiten beim Bestand, Denkmalschutz oder unverhältnismässiger Kosten. In diesem Fall ist aufzuzeigen, wie trotz der Abweichung von der Norm ein gleichwertiges Schutzniveau hinsichtlich Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit erreicht werden kann. Dazu können technische Gutachten, alternative Lösungen oder zusätzliche Schutzmassnahmen dienen.
Gemäss der schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften der VKF müssen bestehende Bauten und Anlagen an die aktuell geltenden Brandschutzanforderungen angepasst werden, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden. Zudem müssen bestehende Bauten ertüchtigt werden, wenn die Gefahr für Personen besonders gross ist, unabhängig weiterer baulicher Eingriffe.
Dabei gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Es liegt im Ermessensspielraum der zuständigen feuerpolizeilichen Behörde, abzuwägen, in welcher Art und in welchem Umfang Anpassungen des baulichen und betrieblichen Brandschutzes notwendig sind. Bereiche oder Teile des Gebäudes, die nicht vom Umbau oder einer Umnutzung betroffen sind, müssen gegebenenfalls nicht angepasst werden – sofern keine zusätzliche Gefährdung entsteht.
Ja, sofern die Schutzziele für das Einzelobjekt mit anderen Massnahmen gleichwertig erreicht werden können. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Brandschutzbehörde.
Für die Beurteilung von Brandgefahr, Brandrisiko oder konzeptionellen Ansätzen sind Nachweisverfahren zulässig.