Schlüsselbegriff: Verhältnismässigkeit

Passende Fragen und Antworten

Muss bei einer Sanierung eines Büro- oder Wohngebäudes die Erdbebensicherheit gemäss den Anforderungen an Neubauten erfüllt werden?

Für bestehende Gebäude gelten nicht die gleichen Anforderungen wie für Neubauten. Es darf vom Zielwert der Erdbebensicherheit an Neubauten abgewichen werden, sofern die Kosten für die Erdbebenertüchtigung nicht verhältnismässig sind. Die Norm SIA 269/8 beschreibt das Vorgehen zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit (Nachweisverfahren, Emittlung Verhältnismässigkeit, etc.). Für bestehende Gebäude gelten jedoch Mindestanforderungen, die je nach Nutzung bei 25 % beziehungsweise 40 % der Anforderungen an Neubauten entsprechen.

Müssen bei einem Umbau alle baurechtlich und technisch realisierbaren Anpassungen zugunsten der Barrierefreiheit umgesetzt werden?

Es dürfen seitens Behörden nur verhältnismässige Anpassungen zur Beseitigung von baulichen Hindernissen verlangt werden. Als verhältnismässig gelten gemäss Art. 12 BehiG Massnahmen, deren Kosten maximal 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise 20 % der Renovationskosten betragen; relevant ist der tiefere Wert.

Die Kosten für den Einbau eines Lifts in ein Wohnhaus gelten als unverhältnismässig. Müssen dennoch Anpassungen vorgenommen werden, wie zum Beispiel Türverbreiterungen?

In den Normen und Gesetzen gibt es keine konkreten Aussagen dazu. Die vorgeschlagene Lösung ist von den Planenden zu begründen und ihre Akzeptanz liegt im Ermessensspielraum der bewilligenden Behörde respektive der zuständigen Beratungsstelle.

Müssen bestehende Gebäude bei einem Umbau oder einer Sanierung entsprechend der aktuell gültigen Brandschutzvorschriften ertüchtigt werden?

Gemäss der schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften der VKF müssen bestehende Bauten und Anlagen an die aktuell geltenden Brandschutzanforderungen angepasst werden, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden. Zudem müssen bestehende Bauten ertüchtigt werden, wenn die Gefahr für Personen besonders gross ist, unabhängig weiterer baulicher Eingriffe.
Dabei gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Es liegt im Ermessensspielraum der zuständigen feuerpolizeilichen Behörde, abzuwägen, in welcher Art und in welchem Umfang Anpassungen des baulichen und betrieblichen Brandschutzes notwendig sind. Bereiche oder Teile des Gebäudes, die nicht vom Umbau oder einer Umnutzung betroffen sind, müssen gegebenenfalls nicht angepasst werden – sofern keine zusätzliche Gefährdung entsteht.

Kann bei Sanierungen oder Umbauten von den Standardkonzepten und -massnahmen der Brandschutzvorschriften abgewichen werden?

Ja, sofern die Schutzziele für das Einzelobjekt mit anderen Massnahmen gleichwertig erreicht werden können. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Brandschutzbehörde.
Für die Beurteilung von Brandgefahr, Brandrisiko oder konzeptionellen Ansätzen sind Nachweisverfahren zulässig.