Schallschutz – Innenlärm und Aussenlärm
Bei baulichen Eingriffen im Bestand ist zu unterscheiden, ob es sich um reine Unterhaltsarbeiten oder um strukturelle Veränderungen oder gar eine Umnutzung handelt. Während Unterhaltsarbeiten in der Regel keine höheren Anforderungen auslösen, verpflichten Veränderungen der Gebäudestruktur oder der Nutzung zur Einhaltung aktueller Schallschutzvorgaben. Massgebend ist, ob eine bauliche Massnahme bewilligungspflichtig ist. Ohne die Notwendigkeit einer Baubewilligung besteht keine Verpflichtung, die Anforderungen der einschlägigen Normen umzusetzen, sofern der Schallschutz durch den Eingriff nicht verschlechtert wird.
Trotzdem kann es sinnvoll sein, sich freiwillig an den geltenden Normen zu orientieren. Die erforderlichen Schallschutzmassnahmen bei Sanierungen hängen stark von der bestehenden Gebäudesubstanz ab. Die Norm SIA 181 zum Schallschutz im Hochbau definiert die Anforderungen an die Schalldämmung, die Begrenzung von Innen- und Aussenlärm und die entsprechenden Nachweisverfahren. Je nach Kanton ist sie in die Bauverordnung eingebunden oder nicht. Welche Verbesserungen schlussendlich technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sind, legt das Planungsteam gemeinsam mit der Eigentümerschaft in einer Nutzungsvereinbarung fest, insbesondere hinsichtlich Komfortansprüchen, Einschränkungen und Abweichungen von gültigen Normen.


