Schallschutz – Innenlärm und Aussenlärm

Bei baulichen Eingriffen im Bestand ist zu unterscheiden, ob es sich um reine Unterhaltsarbeiten oder um strukturelle Veränderungen oder gar eine Umnutzung handelt. Während Unterhaltsarbeiten in der Regel keine höheren Anforderungen auslösen, verpflichten Veränderungen der Gebäudestruktur oder der Nutzung zur Einhaltung aktueller Schallschutzvorgaben. Massgebend ist, ob eine bauliche Massnahme bewilligungspflichtig ist. Ohne die Notwendigkeit einer Baubewilligung besteht keine Verpflichtung, die Anforderungen der einschlägigen Normen umzusetzen, sofern der Schallschutz durch den Eingriff nicht verschlechtert wird.

Trotzdem kann es sinnvoll sein, sich freiwillig an den geltenden Normen zu orientieren. Die erforderlichen Schallschutzmassnahmen bei Sanierungen hängen stark von der bestehenden Gebäudesubstanz ab. Die Norm SIA 181 zum Schallschutz im Hochbau definiert die Anforderungen an die Schalldämmung, die Begrenzung von Innen- und Aussenlärm und die entsprechenden Nachweisverfahren. Je nach Kanton ist sie in die Bauverordnung eingebunden oder nicht. Welche Verbesserungen schlussendlich technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sind, legt das Planungsteam gemeinsam mit der Eigentümerschaft in einer Nutzungsvereinbarung fest, insbesondere hinsichtlich Komfortansprüchen, Einschränkungen und Abweichungen von gültigen Normen.

Fragen und Antworten zu Schallschutz

Erleichterungen gegenüber den Neubauanforderungen gibt es beim Trittschall.
Falls die Vorschriften nicht eingehalten werden können, sind individuelle Lösungen mit der Bewilligungsbehörde zu suchen, wobei auch die Verhältnismässigkeit berücksichtigt wird. Innerhalb einer Nutzungseinheit gibt es grundsätzlich keine Vorschriften.

Bauvorhaben werden nur auf die geltenden Vorschriften bezüglich Lärm geprüft, wenn neue oder wesentlich veränderte Gebäudeteile mit lärmempfindlichen Räumen entstehen. Das Vorgehen für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten regelt Art. 31 der Lärmschutz-Verordnung (LSV). Werden im Rahmen einer Sanierung neue Bauteile eingebaut, so sind deren Schalldämmmasse entsprechend der Immissionswerte zu dimensionieren.

Bei Überschreitungen des Alarmwerts liegen Verantwortung und Handlungszwang bei den Behörden. Massnahmen sind an der Quelle umzusetzen.

Wenn der Ersatz des Bodenbelages bei gleichbleibender Nutzung zu keiner Verschlechterung führt, also wenn zum Beispiel kein weicher Belag durch einen harten Belag ersetzt wird, muss keine Anpassung vorgenommen werden, auch wenn der Schallschutz des Gesamtaufbaus ungenügend ist.

Sofern eine rechnerische Abschätzung nicht mit ausreichender Sicherheit oder Genauigkeit möglich ist, weil Informationen (zum Beispiel zum genauen Deckenaufbau) fehlen, können Schallmessungen im Bestand sinnvoll sein, um eine verlässliche Aussage zu machen. Anhand der Messergebnisse können die Massnahmen definiert werden. Es besteht die Möglichkeit, diese auf das Minimum zu reduzieren, wenn die Messwerte ein besseres Ergebnis aufzeigen als der rechnerische Nachweis, der auf Annahmen und Normwerten basiert.

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Schlüsselbegriffe zu diesem Thema

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