Es dürfen seitens Behörden nur verhältnismässige Anpassungen zur Beseitigung von baulichen Hindernissen verlangt werden. Als verhältnismässig gelten gemäss Art. 12 BehiG Massnahmen, deren Kosten maximal 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise 20 % der Renovationskosten betragen; relevant ist der tiefere Wert.
Weitere Informationen:
Massgeblich sind der Gebäudeversicherungswert vor dem Umbau beziehungsweise die Umbaukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte (Art. 7 BehiV).
Quelle: Art. 12 BehiG | Art. 7 BehiV