Müssen bei einem Umbau alle baurechtlich und technisch realisierbaren Anpassungen zugunsten der Barrierefreiheit umgesetzt werden?

Es dürfen seitens Behörden nur verhältnismässige Anpassungen zur Beseitigung von baulichen Hindernissen verlangt werden. Als verhältnismässig gelten gemäss Art. 12 BehiG Massnahmen, deren Kosten maximal 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise 20 % der Renovationskosten betragen; relevant ist der tiefere Wert.

Weitere Informationen:

Massgeblich sind der Gebäudeversicherungswert vor dem Umbau beziehungsweise die Umbaukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte (Art. 7 BehiV).

Quelle: Art. 12 BehiG | Art. 7 BehiV

Zuletzt geändert am: 16. März 2026

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