Gebäudetechnik

Die grundlegenden Ansprüche der heutigen Gebäudetechnikplanung an die Energieeffizienz und die Dekarbonisierung können auch beim Bauen im Bestand angewendet werden. Komfortansprüche sind frühzeitig zu klären und es ist abzuwägen, inwiefern bestehende Installationen diese erfüllen können. Deshalb sind Vereinbarungen mit der Bauherrschaft über die Nutzungen und Pflichten wichtig, insbesondere hinsichtlich Einschränkungen und Abweichungen von gültigen Normen beim Erhalt von Anlageteilen.

Die nachfolgenden Fragestellungen zeigen Besonderheiten in Gesetzen und Normen bezüglich gebäudetechnischer Installationen auf, die deren Erhalt fördern.

Fragen und Antworten zu Gebäudetechnik

Nach SIA 180 ist immer ein Lüftungskonzept erforderlich. Ein Nutzungskonzept ist die Voraussetzung für ein Lüftungskonzept. Für die Baueingabe sind gemäss MuKEn Angaben zum Lüftungskonzept zu machen (Nachweis EN-105). Es sind verschiedene Lösungen möglich – eine natürliche, eine mechanische oder eine kombinierte Lüftung. Bei Wohn- und Büronutzungen ist nicht zwingend eine mechanische Lüftung erforderlich. An lärmintensiven Standorten kann aber eine mechanische Lüftung vorgeschrieben werden.

Eine wichtige Rolle bei der Lüftungsplanung spielen der Feuchteschutz, Gerüche, Luftverunreinigungen im Innern und Lärmbelastungen. Bei öffentlichen Nutzungen wie Gastronomiebetrieben/-küchen gelten besondere Vorgaben.

Bei wesentlichen Erneuerungen ab 5 Nutzungseinheiten gilt grundsätzlich eine Ausrüstungspflicht gemäss MuKEn EN-113 und den kantonalen Energiegesetzen.
Ausnahmen gemäss der Vollzugshilfe EN-113 gelten für eine Wärmeerzeugerleistung < 20W/m² (inkl. BWW).

Bei der Umsetzung der Vollzugshilfe EN-113 gibt es in den kantonalen Gesetzgebungen Abweichungen, die standortabhängig zu berücksichtigen sind.

Grundsätzlich müssen die Dämmungen von Leitungen nach wesentlichen Umbauten denselben Anforderungen wie neue Installationen entsprechen. Einzelne kantonale Wärmedämmvorschriften führen die Zumutbarkeit als Kriterum auf.

MUKEn 2025, Art. 1.19: «In begründeten Fällen […] sowie bei Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerungen können die Dämmstärken reduziert werden.»

 

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Schlüsselbegriffe zu diesem Thema

Dämmung Leitungen Mechanische Lüftung VHKA

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