Diverses

Der Umbau eines Gebäudes zwecks Nutzungsänderung, Erweiterung oder anderweitiger Anpassungen an neue Bedürfnisse bringt häufig weitere bauliche Massnahmen mit sich, um aktuelle Anforderungen wie den Schallschutz oder das Parkplatzangebot zu erfüllen. Im Bestand können die räumlichen oder strukturellen Begebenheiten die Erfüllung der veränderten Anforderungen erschweren oder verunmöglichen. Beispielweise kann der Einbau einer Trittschalldämmung in Konflikt mit der lichten Raumhöhe stehen oder die Aufstockung der Wohneinheiten mit dem vorhandenen Parkplatzangebot. Mit Bezug auf entsprechende Ausnahmen oder alternative Massnahmen ist ein Umbau unter Umständen dennoch realisierbar.

Im Rahmen der Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) unternimmt der Kanton Zürich zurzeit Bestrebungen, um künftig Erleichterungen für das Bauen im Bestand zu ermöglichen. So sollen unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen beispielsweise von der minimalen lichten Raumhöhe, dem Parkplatzbedarf oder dem Grenzabstand möglich sein. (PBG-Revision «Erleichtertes Bauen im Bestand», Vernehmlassung vom September 2025.)

Fragen und Antworten zu Diverses

Bei Nutzungsänderungen oder neubauartigen Veränderungen gelten dieselben gesetzlichen Anforderungen an die Raumhöhe wie bei Neubauten. Eine reguläre Praxis von Erleichterungen für Bestandesbauten gibt es aktuell nicht. Für Räume, die nicht dem Wohnen dienen (zum Beispiel Badezimmer, Abstellräume) gilt die minimale lichte Raumhöhe nicht.

Im Rahmen der Besitzstandsgarantie dürfen bestehende Bauten saniert und umgebaut werden, auch wenn sie nicht den aktuelll geltenden Vorgaben entsprechen.

Ja. Mithilfe eines Mobilitäskonzepts kann der Normbedarf der erforderlichen Anzahl Parkplätze reduziert werden.
Ein Mobilitätskonzept kann im Rahmen von Sonderbauvorschriften oder einer Gestaltungsplanpflicht vorgeschrieben sein. Es kann aber auch freiwillig erstellt werden, zum Beispiel im Rahmen der Umnutzung oder des Umbaus von Bestandsobjekten. Mobilitätskonzepte sind Planungsinstrumente und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einzureichen.

Gesetzlich verbindlich sind die Vorgaben der kommunalen Bauordnung, sofern diese Vorgaben zur Geometrie von Parkieranlagen definiert. Falls die Bauordnung auf die VSS-Normen verweist, gelten diese in der betreffenden Gemeinde rechtsverbindlich. Mögliche Abweichungen von den Normen oder der Bauordnung können begründet werden mittels Nachweis der Befahrbarkeit mithilfe von Schleppkurven (gegebenenfalls unter Beizug eines Verkehrsplanungsbüros).

Schlüsselbegriffe zu diesem Thema

lichte Raumhöhe Nutzungsänderung Parkplätze Umbau

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