Brandschutz

Seit 2005 gelten in der ganzen Schweiz die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF). Die aktuell gültigen Brandschutzvorschriften (BSV, Ausgabe 2015) bestehen aus der Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien. Diese legen den Mindeststandard fest und können durch die Kantone oder Gemeinden mit zusätzlichen Auflagen ergänzt werden.
Die Zuständigkeit für den Vollzug der Brandschutzvorschriften ist je nach Kanton unterschiedlich geregelt. In vielen Kantonen erfolgt er durch die kantonale Gebäudeversicherung, teilweise aber auch durch andere kantonale oder kommunale Behörden. Die Vollzugspraxis bezüglich der Anwendung von Ermessensspielräumen und des Verhältnismässigkeitsprinzips unterscheidet sich somit von Kanton zu Kanton.

Die Gebäudeversicherungen der Kantone AG, BE, FR, GR, NE, SO, SG und das kantonale Amt für Feuerwesen VS haben gemeinsam die Webplattform Heureka initiiert. Diese beinhaltet einen spezifischen Themenfokus «Umbau, Sanierung und Umnutzung». Die Plattform zeigt die jeweilige Handhabung konkreter Fallbeispiele in den Kantonen der beteiligten Gebäudeversicherungen auf. In den übrigen Kantonen können andere spezifische Bestimmungen gelten und die Vollzugspraxis abweichen. Die erforderlichen Massnahmen bezüglich Brandschutz sind bei Sanierungen und Umbauten generell projektabhängig. Sie werden in der Regel vom Planungsteam zusammen mit der zuständigen Fachstelle evaluiert. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens fliesst die Beurteilung des Projekts durch die feuerpolizeiliche Fachinstanz in den Bauentscheid ein.

Fragen und Antworten zu Brandschutz

Gemäss der schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften der VKF müssen bestehende Bauten und Anlagen an die aktuell geltenden Brandschutzanforderungen angepasst werden, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden. Zudem müssen bestehende Bauten ertüchtigt werden, wenn die Gefahr für Personen besonders gross ist, unabhängig weiterer baulicher Eingriffe.
Dabei gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Es liegt im Ermessensspielraum der zuständigen feuerpolizeilichen Behörde, abzuwägen, in welcher Art und in welchem Umfang Anpassungen des baulichen und betrieblichen Brandschutzes notwendig sind. Bereiche oder Teile des Gebäudes, die nicht vom Umbau oder einer Umnutzung betroffen sind, müssen gegebenenfalls nicht angepasst werden – sofern keine zusätzliche Gefährdung entsteht.

Ja, sofern die Schutzziele für das Einzelobjekt mit anderen Massnahmen gleichwertig erreicht werden können. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Brandschutzbehörde.
Für die Beurteilung von Brandgefahr, Brandrisiko oder konzeptionellen Ansätzen sind Nachweisverfahren zulässig.

Die Gebäudeversicherungen der Kantone AG, BE, FR, GR, NE, SO, SG und VS haben gemeinsam die Webplattform Heureka initiiert. Diese beinhaltet einen spezifischen Themenfokus «Umbau, Sanierung und Umnutzung». Die Plattform zeigt die jeweilige Handhabung konkreter Fallbeispiele in den Kantonen der beteiligten Gebäudeversicherungen auf. In den übrigen Kantonen können andere spezifische Bestimmungen gelten und die Vollzugspraxis abweichen.

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Schlüsselbegriffe zu diesem Thema

Brandschutz Sanierung Umbau Umnutzung Verhältnismässigkeit

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