Tragwerk

2011 trat die neue Normenreihe SIA 269 Grundlagen der Erhaltung von Tragwerken in Kraft. Damit liegt ein vollständiges und konsistentes Hilfsmittel für die Analyse und Beurteilung bestehender Tragwerke vor. Es ermöglicht den Tragwerksplanenden, das Tragverhalten bestehender Bauwerke auf einheitliche Weise abzuschätzen, Erhaltungsziele zu formulieren, die Anforderungen an Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit festzulegen sowie klare Kriterien zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Erhaltungsmassnahmen anzuwenden.
Mit der Norm SIA 269/8 Erhaltung von Tragwerken – Erdbeben (Ausgabe 2017) liegt eine spezifische Norm zur Beurteilung der Erdbebensicherheit bestehender Bauwerke vor. Neben Hinweisen zur Beurteilung von Bestandesbauten erlaubt die Norm Abweichungen von den Anforderungen an Neubauten mittels einer Beurteilung der Verhältnismässigkeit.

Fragen und Antworten zu Tragwerk

Für Wohnbauten konventioneller Bauart (freistehend, bis zweigeschossig), die keine gravierenden Schwachstellen aufweisen (wie beispielsweise fehlende Tragwände in eine Richtung), ist in der Regel eine ausreichende Erdbebensicherheit vorhanden; eine Überprüfung der Erdbebensicherheit ist nicht notwendig.

Für bestehende Gebäude gelten nicht die gleichen Anforderungen wie für Neubauten. Es darf vom Zielwert der Erdbebensicherheit an Neubauten abgewichen werden, sofern die Kosten für die Erdbebenertüchtigung nicht verhältnismässig sind. Die Norm SIA 269/8 beschreibt das Vorgehen zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit (Nachweisverfahren, Emittlung Verhältnismässigkeit, etc.). Für bestehende Gebäude gelten jedoch Mindestanforderungen, die je nach Nutzung bei 25 % beziehungsweise 40 % der Anforderungen an Neubauten entsprechen.

Das Baurecht ist Sache der Kantone. In den meisten Kantonen gibt es für Baugesuche von privaten Bauherrschaften und für entsprechende Baubewilligungen keine expliziten Auflagen und auch keine baurechtlichen Kontrollen bezüglich der Erdbebensicherheit. Das gilt sowohl für Neu- als auch für Umbauten, wobei es Ausnahmen gibt (zum Beispiel die Kantone Wallis und Basel-Stadt).

In der Norm werden Durchbiegungen von Tragwerksteilen unter dem Begriff Gebrauchtsauglichkeit geregelt. Die Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit oder allfällige Abweichungen davon, in diesem Fall die Deckendurchbiegungen, können mit der Eigentümerschaft festgelegt werden, falls die Behebung beispielweise zu unverhältnismässigen Kosten führen würde. Üblichweise wird dies im Dokument «Nutzungsvereinbarung» gemacht. Abweichungen von der Tragsicherheit sind hingegen zu vermeiden.

Bauwerke zum Thema

Aufstockung Mehrfamilienhaus in Sécheron

Aufstockung Avenue de Sécheron

Erdbebenverstärkung in der Dämmebene. Auf die Fassade des Mehrfamilienhauses an der Avenue de Sécheron in Genf wurde ein aussteifender Rahmen aus Brettschichtholz geschraubt und in die Aussenwärmedämmung integriert. Dadurch entfielen Massnahmen im Innern und die Wohnungen konnten während der Sanierung bewohnt bleiben.

Erweiterung Hochhäuser Albanteichpromenade, Basel

Hochhäuser Albanteich-Promenade

Hochhausanbau mit Fuge. Eine 70 cm breite Fuge trennt die vier bestehenden Scheibenhochhäuser an der St. Albanteich-Promenade in Basel von ihren punktförmigen Anbauten. Die Fuge verhindert das Zusammenstossen im Erdbebenfall und minderte während der Bauzeit die Lärmübertragung in den bewohnten Bestand.

Sanierung Mehrfamilienhaus Langensandstrasse

Sanierung Mehrfamilienhaus Langensand

Erdbebenertüchtigung im Rahmen der Verhältnismässigkeit. Beim Mehrfamilienhaus Langensand in Luzern wurde davon Gebrauch gemacht, dass der Erfüllungsfaktor von 1.0 im Bestand nicht zwingend ist. Die Erdbebensicherheit wurde von 0.3 auf «nur» 0.73 erhöht.

Siedlung Winzerhalde

Wohnsiedlung Winzerhalde

Erdbebenwiderstand im Bestand wird mühelos erfüllt. Die 1982 erbaute Siedlung Winzerhalde in Zürich hat einen Erfüllungsfaktor von 1.04 und schneidet damit besser ab, als es von einem Neubau gefordert wird.

Schlüsselbegriffe zu diesem Thema

Baurecht Durchbiegung Erdbebensicherheit Erneuerungszyklus Haftung Baumängel Nutzungsvereinbarung Objektprüfung Sorgfaltspflicht Verhältnismässigkeit

Hauptsponsoren & öffentliche Partner