Barrierefreiheit
Die erforderlichen Massnahmen hinsichtlich Barrierefreiheit sind bei einer Sanierung generell projektabhängig. Sie werden in der Regel vom Planungsteam zusammen mit der zuständigen Beratungsstelle erarbeitet. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens fliesst die Beurteilung des Projekts durch die Beratungsstelle in den Bauentscheid ein. Die Website der Schweizer Fachstelle für Hindernisfreie Architektur bietet ein Verzeichnis der kantonalen Beratungsstellen, einen Auszug der relevanten Gesetze pro Kanton sowie weitere Informationen zur Umsetzung der Hindernisfreiheit im Bestand.
Die Rahmenbedingungen für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben werden im nationalen Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) sowie in den kantonalen Gesetzen festgelegt. Die Norm SIA 500 beschreibt, wie hindernisfreie Bauten zu gestalten sind. Die rechtliche Verbindlichkeit dieser Norm wird in den jeweiligen kantonalen Bauverordnungen geregelt (Beispiel Kanton Zürich: Besondere Bauverordnung I (BBV I), §34 und Anhang 2.5. oder Kanton Bern: Bauverordnung (BauV), §85).

