Barrierefreiheit

Die erforderlichen Massnahmen hinsichtlich Barrierefreiheit sind bei einer Sanierung generell projektabhängig. Sie werden in der Regel vom Planungsteam zusammen mit der zuständigen Beratungsstelle erarbeitet. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens fliesst die Beurteilung des Projekts durch die Beratungsstelle in den Bauentscheid ein. Die Website der Schweizer Fachstelle für Hindernisfreie Architektur bietet ein Verzeichnis der kantonalen Beratungsstellen, einen Auszug der relevanten Gesetze pro Kanton sowie weitere Informationen zur Umsetzung der Hindernisfreiheit im Bestand.

Die Rahmenbedingungen für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben werden im nationalen Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) sowie in den kantonalen Gesetzen festgelegt. Die Norm SIA 500 beschreibt, wie hindernisfreie Bauten zu gestalten sind. Die rechtliche Verbindlichkeit dieser Norm wird in den jeweiligen kantonalen Bauverordnungen geregelt (Beispiel Kanton Zürich: Besondere Bauverordnung I (BBV I), §34 und Anhang 2.5. oder Kanton Bern: Bauverordnung (BauV), §85).

Fragen und Antworten zu Barrierefreiheit

Erst bei der Notwendigkeit einer Baubewilligung besteht die Pflicht zur Prüfung und Beseitigung baulicher Hindernisse. Gemäss Art. 3 BehiG sind davon Gebäude betroffen, die mehr als 8 Wohnungen beziehungsweise mehr als 50 Arbeitsplätze aufweisen. Manche Kantone legen tiefere Mindestzahlen fest.

Die Norm SIA 500 sieht reduzierte, sogenannte «bedingt zulässige» Mindestmasse vor, wo Gegebenheiten im Bestand die Erfüllung der Normalmasse verhindern.

Die konkreten Bestimmungen sind kantonal geregelt, in der Regel mit Bezug auf die Norm SIA 500. Sie kommen beim Erreichen der Mindestanzahl Wohnungen beziehungsweise Arbeitsplätze und innerhalb der Verhältnismässigkeit zur Anwendung. Bei gegebenen Erschwernissen im Bestand bietet die Norm SIA 500 mit den als «bedingt zulässig» bezeichneten Lösungen einen Spielraum für begründete Ausnahmen von den Regelvorgaben. Die Beurteilung der ausreichenden Erfüllung liegt im Ermessen der bewilligenden Behörde.

Es dürfen seitens Behörden nur verhältnismässige Anpassungen zur Beseitigung von baulichen Hindernissen verlangt werden. Als verhältnismässig gelten gemäss Art. 12 BehiG Massnahmen, deren Kosten maximal 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise 20 % der Renovationskosten betragen; relevant ist der tiefere Wert.

In den Normen und Gesetzen gibt es keine konkreten Aussagen dazu. Die vorgeschlagene Lösung ist von den Planenden zu begründen und ihre Akzeptanz liegt im Ermessensspielraum der bewilligenden Behörde respektive der zuständigen Beratungsstelle.

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Schlüsselbegriffe zu diesem Thema

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